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Kosten Anwalt für Familienrecht

Gegenstandswerte

Die Kosten einer Vertretung oder einer Beratung besprechen wir gleich beim ersten Gespräch! Andernfalls können Sie mich ruhig darauf ansprechen.

Anwaltskosten fallen sowohl bei der Beratung wie auch bei der außergerichtlichen Vertretung und auch bei der gerichtlichen
Tätigkeit an.

Kosten der außergerichtlichen Vertretung / Beratung:

Erstberatung

Die Kosten einer umfangreichen Erstberatung betragen für Sie maximal 190,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer. Dies ist so auch im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgesehen, wenn nichts Abweichendes zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt vereinbart wurde.

Rechtsschutzversicherung

Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, dann übernimmt diese in der Regel
die Kosten einer familienrechtlichen Erstberatung.

Weitere Beratung und sonstige außergerichtliche Tätigkeit

Schließt sich nach der Erstberatung eine weitere Beratung an oder muss eine außergerichtliche Tätigkeit erfolgen, werden die bereits gezahlten Kosten der Erstberatung im Regelfall auf die weitere Tätigkeit nach den gesetzlichen Vorgaben angerechnet. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, dann übernimmt diese in der Regel auch diese Kosten.

Abrechnung auf Basis des Gebührenwerts / Gebührenvereinbarung

Grundsätzlich rechnet der Anwalt die Gebühren für seine Tätigkeit (außergerichtlich, wie auch gerichtlich)
nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab.

Abrechnungsbasis seiner Gebühren ist der sogenannte Streit- oder Gebührenwert bzw. Verfahrenswert. Dieser wiederum ist ebenfalls gesetzlich geregelt und orientiert sich i.d.R. am Wert der Angelegenheit.

Beispiel: Haben Sie beispielsweise eine Forderung in Höhe von 2.000,00 Euro, die außergerichtlich geltend gemacht werden soll, so ist der Wert der Angelegenheit 2.000,00 Euro.

Bei einem hohen Streitwert, bei dem der Aufwand des Rechtsanwalts sich in Grenzen hält, können unter Umständen sehr hohe Kosten entstehen. Daher gebe ich Ihnen die Möglichkeit bei hohen Streitwerten eine Gebührenvereinbarung abzuschließen, um Kosten zu sparen. Dies ist jedoch bislang nur bei der außergerichtlichen Vertretung möglich.

Kosten der gerichtlichen Vertretung:

Abrechnung auf Basis des Streitwerts / Verfahrenswerts

Auch hier rechnet der Anwalt seine Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab. Abrechnungsbasis seiner Gebühren ist hier ebenso der so genannten Streit- oder Gebührenwert bzw. Verfahrenswert.

Beispiel: Einreichung einer Klage auf Zahlung von 3.000,00 Euro

Zunächst einmal ist der Streitwert zu ermitteln. Dieser ist hier der Wert der Angelegenheit, also 3.000,00 Euro.

Des Weiteren fallen noch die sogenannten Gerichtskosten an, die in der Regel bei der Einreichung einer Klage vom Kläger an das zuständige Gericht zu zahlen sind. Ohne die Einzahlung der Gerichtskosten kann das gerichtliche Verfahren nicht beginnen (Ausnahme: Bewilligung von Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe).

Anwaltskosten fallen hier für den Klageantrag, die weitere Korrespondenz mit der Gegenseite und für die Vertretung im Gerichtstermin an. Im vorgenannten Beispiel wären dies, sofern nicht noch ein Vergleich in der Gerichtsverhandlung erfolgt, derzeit 586,08 Euro (incl. MwSt).

Hinzu kommen die Gerichtskosten von 267,00 Euro, die zunächst ebenfalls vom Kläger zu zahlen sind.

Grundsätzlich bezahlt zunächst jede Partei den von ihm beauftragten Rechtsanwalt selbst. Je nachdem wie am Ende die Gerichtsentscheidung erfolgt, müssen z.B. im Falle des Obsiegens, die Kosten von der der Gegenseite getragen werden. Im Falle des Unterliegens trägt man am Ende die eigenen und die Kosten der Gegenseite. Oder sofern nur ein Teil der Forderung anerkannt wird, auch nur den entsprechenden Teil der Kosten (Kostenquote).

Beratungshilfe

In Fällen, in denen die finanziellen Verhältnisse des Mandanten es nicht zulassen, die Kosten des Rechtsanwalts selbst zu tragen, gibt es die Möglichkeit der außergerichtlichen Beratung und Vertretung auf Basis des sogenannten Beratungshilfescheins, der beim zuständigen Amtsgericht vom Mandanten beantragt werden muss. In diesem Falle übernimmt die Staatskasse die Kosten der außergerichtlichen Beratung und Vertretung.

Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe

Bei eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kommt die Möglichkeit in Betracht, für die Kosten eines Gerichtsverfahrens, also insbesondere für die Anwalts- und Gerichtskosten, Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

Hierfür muss der Mandant seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Gericht gegenüber erläutern.

Wird dem Mandanten danach Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe bewilligt, sei es ratenfrei oder mit Raten, entfällt in der Regel die Verpflichtung für den Antragsteller eine Vorauszahlung für die Gerichtskosten erbringen zu müssen.

Ob die Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe ratenfrei oder in Raten gewährt wird, hängt von Ihren finanziellen Verhältnissen ab. Dementsprechend verhält es ich auch im Falle einer späteren Rückzahlung der durch die Staatskasse verauslagten Anwalts- und Gerichtskosten. Im Regelfall sind Ihre späteren Rückzahlungen jedoch geringer als die tatsächlich entstandenen Kosten.

Sie haben Fragen oder wünschen sich Klarheit?


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