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Kosten der Beratung durch Fachanwalt für Familienrecht

Kosten und Gegenstandswerte
in Familiensachen

Beratungshilfe
Prozesskostenhilfe

Anwaltskosten fallen sowohl bei der Beratung, wie auch bei der außergerichtlichen Vertretung und auch bei der gerichtlichen
Tätigkeit an.

Kosten der außergerichtlichen Vertretung / Beratung:

Erstberatung

Eine umfangreiche Erstberatung kostet Sie maximal 190,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer. Dies ist so auch im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgesehen, wenn nichts Abweichendes zwischen dem Mandanten
und dem Rechtsanwalt vereinbart wurde.

Rechtsschutzversicherung

Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, dann übernimmt diese in der Regel
die Kosten einer familienrechtlichen Erstberatung.

Weitere Beratung und sonstige außergerichtliche Tätigkeit

Sollten Sie nach der Erstberatung den Bedarf nach einer weiteren Beratung haben oder sich eine außergerichtliche Tätigkeit daran anschließen, werden die bereits gezahlten Kosten der Erstberatung im Regelfall auf die weitere Tätigkeit nach den gesetzlichen Vorgaben angerechnet.

Abrechnung auf Basis des Gebührenwerts / Gebührenvereinbarung

Grundsätzlich rechnet der Anwalt die Gebühren für seine Tätigkeit (außergerichtlich, wie auch gerichtlich)
nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab.

Basis seiner Gebühren ist der so genannte Streit- oder Gebührenwert bzw. Verfahrenswert. Dieser wiederum wird in Familienangelegenheiten durch das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) bestimmt.

Bei einem hohen Streitwert, bei dem der Aufwand des Rechtsanwalts sich in Grenzen hält, können hohe Kosten entstehen. Um Kosten zu sparen, gebe ich Ihnen die Möglichkeit bei hohen Streitwerten eine Gebührenvereinbarung abzuschließen.

Dies ist jedoch bislang nur bei der außergerichtlichen Vertretung möglich.

Beratungshilfe

In Fällen, in denen die finanziellen Verhältnisse des Mandanten es nicht zulassen, die Kosten des Rechtsanwalts selbst zu tragen, gibt es die Möglichkeit der außergerichtlichen Beratung und Vertretung auf Basis des sogenannten Beratungshilfescheins, der beim zuständigen Amtsgericht vom Mandanten beantragt
werden muss. In diesem Falle übernimmt die Staatskasse die Kosten der außergerichtlichen Beratung und Vertretung.

Kosten der gerichtlichen Vertretung:

Abrechnung auf Basis des Streitwerts / Verfahrenswerts

Auch hier rechnet der Anwalt seine Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab.

Basis seiner Gebühren ist hier ebenso der so genannten Streit- oder Gebührenwert bzw. Verfahrenswert.

Beispiel: Berechnung der Kosten einer Ehescheidung

Zunächst einmal ist der Verfahrenswert zu ermitteln. Dieser ist bei Ehescheidungen grundsätzlich das3-fache Nettoeinkommen der Eheleute. Hinzu kommen mindestens weitere 1.000,00 EUR für den stets mit der Ehescheidung durchzuführenden Versorgungsausgleich.

Des Weiteren fallen noch die sogenannten Gerichtskosten an, die in der Regel bei der Einreichung eines Ehescheidungsantrags vom Antragsteller an das zuständige Familiengericht zu zahlen sind. Ohne die Einzahlung der Gerichtskosten kann das gerichtliche nicht beginnen (Ausnahme: Bewilligung von Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe).

Angenommen, der Ehemann verdient 2.000,00 EUR, die Ehefrau 1.500,00 EUR netto. Dann ergibt sich ein Verfahrenswert von (3.500,00 EUR x 3 = 10.500,00 (Ehescheidung) + 1.000,00 EUR(Versorgungsausgleich) =) 11.500,00 EUR.

An Anwaltskosten fallen für den Scheidungsantrag, die weitere Korrespondenz in der Ehescheidungsangelegenheit, sowie die Vertretung und Begleitung bei dem Ehescheidungstermin
dann rund 1.1580,00 EUR an.

Hinzu kommen die Gerichtskosten von 438,00 EUR, die am Ende
sich die beteiligten Eheleute jedoch teilen müssen.

Grundsätzlich bezahlt jeder Ehegatte den von ihm beauftragten Rechtsanwalt selbst.

Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe

Bei eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kommt die Möglichkeit in Betracht, für die Kosten eines Gerichtsverfahrens,
also insbesondere für die Anwalts- und Gerichtskosten, Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

Hierfür muss der Mandant seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Gericht gegenüber erläutern.

Wird dem Mandanten danach Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe bewilligt, sei es ratenfrei oder mit Raten,
entfällt in der Regel die Verpflichtung für den Antragsteller eine Vorauszahlung für die Gerichtskosten erbringen zu müssen.

Ob die Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe ratenfrei oder in Raten gewährt wird, hängt von Ihren finanziellen Verhältnissen ab. Dementsprechend verhält es ich auch im Falle einer späteren Rückzahlung der durch die Staatskasse verauslagten Anwalts- und Gerichtskosten. Im Regelfall sind Ihre späteren Rückzahlungen jedoch geringer als die tatsächlich entstandenen Kosten.