Ehe- und familienrechtliche Entscheidungen und Vereinbarungen haben in der Regel auch steuerrechtliche Auswirkungen.
Getrennt werden veranlagt:
Die Besteuerung erfolgt dann nach dem Grundtarif.
Ehegatten, die nicht getrennt leben, werden wahlweise getrennt oder zusammen veranlagt. Bei der Zusammenveranlagung wird die Splittingtabelle angewendet.
Bei getrennter Veranlagung werden die Eheleute wie alleinstehende Steuerpflichtige behandelt, es erfolgt dann eine getrennte Berechnung, auf die der Grundtarif angewendet wird.
Grundsätzlich besteht ein Wahlrecht in intakter Ehe zwischen getrennter Berechnung und Zusammenveranlagung.
Problematisch ist häufig die einseitige Wahl getrennter Veranlagung durch einen Ehepartner. Das Finanzamt muss dann auf Antrag eines Ehepartners die getrennte Veranlagung durchführen. Der andere Ehegatte hat dann unter Umständen das Recht, einen gerichtlichen Antrag (Klage) auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung zu erheben.
Eine solche Pflicht besteht, wenn von demjenigen, der die Zusammenveranlagung begehrt, sämtliche Nachteile ausgeglichen werden. Dies bedeutet, dass der andere Ehegatte so gestellt werden muss, wie er bei getrennter Veranlagung stünde.
Im Jahr der Trennung ist noch Zusammenveranlagung möglich. Liegen die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung wenigstens an einem Tag des Kalenderjahres der endgültigen Trennung der Eheleute vor, kann in diesem Jahr noch Zusammenveranlagung durchgeführt werden. Danach werden die Eheleute getrennt veranlagt.
In der Regel ist es günstiger, dass die Ehegatten auch in dem Jahr, in dem die dauerhafte Trennung eintritt, sich noch zusammen veranlagen lassen.
Sind jedoch die Fronten zwischen den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten so verhärtet, dass ein Streit über die Verteilung der Steuererstattungs- oder auch Nachzahlungsbeträge vorprogrammiert ist, muss das Für und Wider der zu wählenden Veranlagungsart genau überlegt werden. Zu bedenken ist nicht nur, ob die (ehemaligen) Eheleute mit einer Steuernachzahlung oder Steuererstattung zu rechnen haben. Von Bedeutung ist auch, wer von den beiden - und gegebenenfalls in welcher Höhe -Einkommensteuer bezahlt hat.
Ein Nachteil ist, dass die Ehegatten bei einer Zusammenveranlagung gesamtschuldnerisch gegenüber dem Fiskus für die festgesetzte Einkommensteuer haften.
Darüber hinaus besteht zwischen den Ehegatten bei Zusammenveranlagung kein Steuergeheimnis, da bei der Zusammenveranlagung notwendigerweise den Ehegatten die jeweiligen steuerlichen Verhältnisse wechselseitig offenbart werden.
Ist bereits die Zusammenveranlagung gewählt und verlangt das Finanzamt von dem Ehegatten, der in Steuerklasse V eingeordnet war, eine Zahlung von Steuern, die auf den anderen Ehegatten entfielen, so hat dieser die Möglichkeit, im Wege der Vollstreckungsbeschränkung eine Aufteilung der rückständigen Steuern in der Gestalt zu verlangen, dass diese nur nach dem Verhältnis der Beträge beigetrieben werden, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben würden.
Dem Nachteil, dass bei Zusammenveranlagung beide Ehegatten gesamtschuldnerisch haften, folgt nicht etwa der Vorteil, dass auch eine Gesamtgläubigerschaft besteht. Das bedeutet, dass nicht jeder der Ehegatten auch einen Steuererstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt geltend machen kann. Das Finanzamt zahlt in Zusammenveranlagungsfällen den Gesamterstattungsbetrag auf das Konto, das ihm bekannt ist. Der so benachteiligte Ehegatte hat nur einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten, in der Regel aber nicht gegen die Finanzverwaltung.
Abschließend ist zu bedenken, dass beide Ehegatten im Fall der Zusammenveranlagung auch für festgesetzte Säumnis- und Verspätungszuschläge haften, unabhängig davon, wer die Einkünfte erzielt und wer intern die Steuererklärung vorbereitet hat.
Die Lohnsteuer ist die auf die Einkunftsart "Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit" entfallende Vorauszahlungssteuer der Arbeitnehmer.
Leben Verheiratete nicht dauernd getrennt, wird der Arbeitnehmer in die Lohnsteuerklasse III eingestuft, wenn ein Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht oder auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird.
Der Arbeitnehmer (gegebenenfalls auch sein Ehegatte) gehört in die Lohnsteuerklasse IV, wenn er und der Ehegatte Arbeitslohn beziehen und ein Antrag auf Versteuerung eines der beiden Ehegatten nach Steuerklasse V nicht gestellt worden ist.
Maßgeblich für die Eintragungen auf der Steuerkarte sind grundsätzlich die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres.
Die für lohnsteuerpflichtige Ehegatten auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse bleibt im Jahr des Eintritts der dauernden Trennung bestehen, wenn zu Beginn des Kalenderjahres die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung gegeben waren.
Ein Arbeitnehmer kann die Änderung der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte beantragen, wenn bei ihm im Laufe des Jahres die Voraussetzungen für eine ihm günstigere Steuerklasse oder für eine höhere Zahl von Kinderfreibeträgen eintreten.
Das Kindergeld grundsätzlich als Steuervergütung gezahlt. Kindergeld wird für leibliche Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder gezahlt. Pflegekinder sind solche Kinder, die der Steuerpflichtige in seinen Haushalt aufgenommen hat, bei denen das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und für die der Steuerpflichtige zu einem nicht unwesentlichen Teil Kosten aufwendet. Berücksichtigt werden ebenfalls Stief- und Enkelkinder, wenn der Steuerpflichtige sie in seinen Haushalt aufgenommen hat.
Der Kinderfreibetrag beträgt aktuell (2020) € 7.812,00 für Zusammenveranlagte.
Das Kindergeld ist vom Einkommen der Eltern oder sonstigen Berechtigten unabhängig. Es beträgt für das erste und zweite Kind aktuell (2020) derzeit € 204,00, für das dritte Kind € 210,00 , ab dem vierten Kind € 255,00. Ab dem Jahr 2021 ist eine Erhöhung um jeweils € 15,00 geplant.
Ziel der Ausgestaltung des Kindergeldes als Steuervergütung ist es, die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes sicherzustellen.
Tritt die gebotene steuerliche Freistellung durch das Kindergeld nicht oder nicht in vollem Umfang ein, wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ein Kinderfreibetrag vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Das Finanzamt hat von Amts wegen die günstigere Lösung zu wählen. Ist das Kindergeld höher als die durch den Abzug eines Kinderfreibetrages eintretende Steuerersparnis, geht der Kinderfreibetrag ins Leere.
Ein Ehegatte kann einen Ausbildungsfreibetrag geltend machen pro Jahr und Kind:
Der Ausbildungsfreibetrag ist an die Gewährung des Kinderfreibetrages oder an den Bezug des Kindergeldes gekoppelt.
Wie beim Kinderfreibetrag gilt auch hier der Halbteilungsgrundsatz, nach dem getrennt lebende oder geschiedene Elternteile den Ausbildungsfreibetrag grundsätzlich je zur Hälfte erhalten.
Unterhaltszahlungen an (geschiedene) Ehegatten können als Sonderausgaben geltend gemacht werden mit der Folge, dass der Unterhaltsverpflichtete Unterhaltsleistungen bis zu € 13.804,80 vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen kann, während sie der Unterhaltsberechtigte als Einnahmen zu versteuern hat. Der Sonderausgabenabzug ist nicht für Eheleute in intakter Ehe zulässig, sondern nur für getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten.
In jedem Einzelfall muss geprüft werden, ob es sich lohnt, das begrenzte Realsplitting durch Einreichung der sogenannten Anlage U in Anspruch zu nehmen. Es gilt der Grundsatz, dass je höher die steuerpflichtigen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten sind und desto höher dessen Steuerlast ist, umso geringer in Folge des Nachteilsausgleichs der verbleibende steuerliche Vorteil beim Unterhaltsverpflichteten wird. Setzt nämlich der Unterhaltsverpflichtete die Unterhaltsleistungen ab, so muss der Unterhaltsberechtigte diese Einkünfte versteuern. Ihm ist daher nicht nur die auf diese Einkünfte entfallende Steuerlast im Wege des Nachteilsausgleichs zu erstatten, sondern darüber hinaus Steuerberatungskosten. Eventuell sind auch Krankenkassenbeiträge für die Zeit des Getrenntlebens vor der Ehescheidung vom
Unter Umständen kann das begrenzte Realsplitting auch zum Wegfall öffentlicher Leistungen wie Wohnungsbauprämien oder Sparprämien führen.
Das begrenzte Realsplitting kann auch in Anspruch genommen werden, wenn der Unterhalt als Einmalzahlung geleistet wird. Es erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag kann nur für ein Jahr gestellt werden. Beachtet werden muss, dass die Zustimmung unbefristet ist. Sie muss widerrufen werden, wenn sie nicht mehr gelten soll.
Wie bei der Frage, ob eine Pflicht zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung besteht, ergibt sich auch das Problem, ob eine Zustimmungspflicht des Unterhaltsberechtigten zum begrenzten Realsplitting besteht. Der Antrag auf Durchführung des begrenzten Realsplittings kann nämlich nur mit Zustimmung des Unterhaltsempfängers gestellt werden.
Generell kann man sagen, dass eine Pflicht zur Zustimmung besteht, wenn der Unterhaltspflichtige sämtliche steuerlichen und sonstigen finanziellen Nachteile auf Seiten des Unterhaltsempfängers ausgleicht.
Werden Grundstücksgeschäfte zwischen Ehegatten oder im Eltern-Kind-Verhältnis abgeschlossen, sind diese grunderwerbsteuerfrei. Nach Rechtskraft der Scheidung sind entgeltliche Grundstücksübertragungen zwischen ehemaligen Ehegatten grundsätzlich grunderwerbsteuerpflichtig, mit Ausnahme der Grundstückserwerbe, die im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung erfolgen.
Grundstücksschenkungen unter Lebenden sind grunderwerbsteuerfrei.
Unentgeltliche Zuwendungen zwischen Ehegatten unterliegen - unter Berücksichtigung der Steuerfreibeträge - grundsätzlich der Schenkungsteuer.
KANZLEI
Rechtsanwalt Angelo Li Puma
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
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